OLG Schleswig-Holstein
Az: 5 U 103/11
Urteil vom 15.03.2012
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Juli 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.987,– € nebst Zinsen in Höhe von 3 % seit dem 05.08.2010 bis zum 08.09.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Kia Sorento VGT mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer K… zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Pkws Kia Sorento VGT mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer K… in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 1.023,16 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Autokaufs.
Am 13.06.2010 ersteigerte der Kläger über die Internetplattform Ebay auf der Grundlage der dort durch den Beklagten eingestellten Fahrzeugbeschreibung einen Pkw Kia Sorento zum Preise von 21.051,50 €. Am Folgetag vereinbarten die Parteien als Übergabetag den 26.06.2010. Der Kläger suchte sodann an diesem Tage zusammen mit seinem Sohn M. S. den Bruder des Beklagten B. A. S. C. an dessen Privatanschrift in P. auf, da der Beklagte selbst verhindert war. Erstmals an diesem Tage eröffnete der Bruder des Beklagten dem Kläger, dass es sich um ein Importfahrzeug aus S[…]