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Vermutungswirkung des Erbscheins – Beweislastverteilung nach Pflichtteilsentziehung

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KG Berlin – Az.: 25 U 4/14 – Beschluss vom 16.07.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin – 13 O 49/13 – wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.319.682,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über das Erbrecht nach der am … 2007 verstorbenen A. W. sowie sich hieraus ergebender Ansprüche.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 522 Abs. 2 S.4 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt :

Die Erblasserin und die Beklagte unterhielten Schließfächer bei der … … bank, zu denen sie sich gegenseitig Vollmacht erteilt hatten. Die Erblasserin widerrief die von ihr erteilte Vollmacht im November 1988. Am 9. November 1989 ließ sich die Beklagte zwei der Schließfächer öffnen.

In einem Aktenvermerk der … bank vom 3. Juni 1993 ist festgehalten, dass die Beklagte am 13. November 1989 in Begleitung des Auszubildenden B… an ihrem Schließfach gewesen sei und laut Auskunft des Herrn B… auch Zugang zu “ihrem” zweiten Safe genutzt habe, womit sie nur einen Safe ihrer Mutter gemeint haben könne. Von einer Strafanzeige sei im Einvernehmen mit der Erblasserin Abstand genommen worden.

Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 teilte die … bank dem damaligen anwaltlichen Vertreter der Erblasserin u.a. mit, die Beklagte habe sich am 9. November 1989 ihr Schließfach Nummer .. öffnen lassen. Da sie noch ein weiteres Schließfach in der gleichen Filiale der Bank angemietet habe, habe sie darum gebeten, ihr auch bei der Öffnung dieses Schließfaches behilflich zu sein. Ein Eintrag hierüber in der Besucherkartei sei aber unterblieben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 führte die … bank aus, es habe im fraglichen Zeitraum nur ein von der Beklagten angemietetes Schließfach festgestellt werden können, weitere Unterlagen hätten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr gefunden werden können. Mit Schreiben vom 1. Februar 1990 (Bl. 146 ff d.A.), auf das Bezug genommen wird, führte der von der Erblasserin auf Beratung in Anspruch genommene Rechtsanwalt R… u.a. au[…]


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