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Pankreasoperation – Schmerzensgeld und Schadensersatz

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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 244/13 – Urteil vom 23.07.2014

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13.11.2013, 4 O 39/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt vom beklagten Universitätsklinikum Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einer seiner Ansicht nach behandlungsfehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten Pankreasoperation.

Symbolfoto: Von Herrndorff /Shutterstock.com

Der 1960 geborene Kläger, der Schmerzpatient ist, litt an einer chronisch kalzifizierenden Pankreatitis, einer Pankreatikolithiasis und eine exokrine Pankreasinsuffizienz. Nach einem Aufklärungsgespräch am 22.08.2006 (Einwilligungerklärung I 83) wurde der Kläger am 01.09.2006 operiert. Es wurde eine duodenumerhaltende Pankreaskopfresektion nach Frey durchgeführt und gleichzeitig die Gallenblase entfernt. Bei der Operation legte der in der Weiterbildung zum anästhesiologischen Facharzt beschäftigte Dr. P. einen Periduralkatheter. Eine Antibiotikaprophylaxe wurde durchgeführt. Am 05.09.2006 berichtete der Kläger im Rahmen eines Telefonats seiner Ehefrau von Schmerzen (I 161).

Am Nachmittag des 06.09.2006 wurde eine wachteleigroße Schwellung im Bereich des Periduralkatheters festgestellt. Ein am gleichen Abend gefertigtes MRT zeigte eine subkutan abgekapselte Flüssigkeit mit einem geringen Muskelödem (I 65). Der Periduralkatheter wurde entfernt, nicht aber auf Keimbesatz untersucht. Eine Antibiose (Zinacef) wurde eingeleitet.

Am 07.09.2006 schnitt der Chirurg Dr. H. den Abszess in einem in der Ambulanz gelegenen Operationssaal aus. Am 11.09.2006 äußerte der Kläger Schmerzen. Ein MRT zeigte eine beginnende Einengung des Spinalkanals. Der Abszess wurde daraufhin in der neurochirurgischen Abteilung gespalten (OP-Bericht I 31). Im Abstrich aus[…]


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