Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauunternehmerhaftung – Sturzunfall infolge Selbstgefährdung eines Hausbewohners

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

LG Coburg – Az.: 22 O 107/14 – Urteil vom 22.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einer Baustelle.

Der Kläger wohnte auf dem Anwesen … . Die Wohnung liegt im ersten Obergeschoss des Gebäudes. Zum Zugang der Wohnung muss man über eine Treppe einen brückenartigen Steg überqueren. Der Steg befindet sich auf Höhe der Zwischendecke der beiden Geschosse etwa 3 Meter über dem Grund. Diesbezüglich wird auf die vorgelegten Lichtbilder (Anlage II d.A.) verwiesen.

Symbolfoto: Von Daisy Daisy/Shutterstock.com

Am 27.04.2012 begann der Beklagte, welcher ein Bauunternehmen betreibt, Bauarbeiten am Anwesen, im Zuge deren auch die Brücke entfernt und erneuert werden sollte. Auftraggeber war die örtliche Pfarrgemeinde. Vor Beginn der Arbeiten führten die Parteien ein Gespräch über den Ablauf der Baumaßnahmen. Dabei wies der Beklagte den Kläger an, seine Haustür während der Arbeiten nicht zu benutzen.

Die Brücke wurde sodann vom Beklagten abgerissen, sodass vor der Haustür zur Wohnung des Klägers kein Zugang mehr bestand, sondern ein Abgrund lag. Direkt neben der Haustür war jedoch noch ein Briefkasten an der Hauswand angebracht und dort während der Arbeiten gelassen worden. Der Beklagte verkeilte die Haustür des Klägers währenddessen mit zwei Holzbrettern außen in der Laibung. Der Kläger hatte die Weisung, während der Arbeiten an der Brücke einen Zugang im Erdgeschoss des Gebäudes zu nutzen, welcher über eine Innentreppe erreichbar war.

Am 04.05.2012 fiel der Kläger in den Leerraum vor seiner Wohnung und verletzte sich schwer. Er brach sich das linke Knie, das Sprunggelenk, Fußzehen, einen Lendenwirbel, zog sich Bänder- und Sehnenrisse sowie erhebliche Weichteilwunden an Mittel- und Ringfinger zu. Diesbezüglich wird auf die ärztliche Bescheinigung des Klinikums Lichtenfels verwiesen (Anlage K 1 d.A.). Wie sich die Verletzungsfolgen entwickeln werden, […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv