Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Fristverlängerung für Vorlage angefordertes Fahreignungsgutachten

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.2069 – Beschluss vom 29.11.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 (alt), die ihm in den Jahren 1983 (Klasse 1b), 1985 (Klasse 1) und 1986 (Klasse 3) erteilt wurde.

Die Polizeiinspektion Weißenhorn teilte dem Landratsamt Günzburg (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 mit, der Antragsteller habe am 15. Oktober 2014 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,62 Promille mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen.

Die Polizeiinspektion Krumbach teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 28. Februar 2017 mit, der Antragsteller habe am 28. Februar 2017 mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,26 mg/l ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.

Daraufhin forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2017 auf, bis 16. Mai 2017 ein Fahreignungsgutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV beizubringen. Mit einem ersten Gutachten war der Antragsteller nicht einverstanden. Daraufhin gestattete das Landratsamt, dass er ein weiteres Gutachten einholt. Nach mehrfacher Fristverlängerung legte der Antragsteller ein Gutachten der Avus GmbH Buchloe vom 11. Dezember 2017 vor, mit dem festgestellt wurde, er könne das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen.

Das Landratsamt entzog ihm deshalb mit Bescheid vom 10. April 2018 sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht Augsburg stellte mit Beschluss vom 25. Mai 2018 (Au 7 S 18.693) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid wieder her, da das Gutachten nicht nachvollziehbar sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 7. August 2018 (11 CS 18.1270) zurückgewiesen.

Daraufhin nahm das Landratsamt den Bescheid vom 10. April 2018 mit Bescheid vom 10. September 2018 zurück und forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 2018 erneut nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV auf, bis 11. Dezember 2018 ein Eignungsgutachten vorzulegen. Am 12. November 2018 ging die vom Antragsteller unterzeichnete Erklärung beim Landratsamt ein, dass er die pima-mpu GmbH beauftragen wolle. Daraufhin versandte das Landratsamt die Akten am 12.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv