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Zusammenstoß eines Rettungswagens beim Überholen mit einem Linksabbieger

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OLG München – Az.: 10 U 2135/17 – Urteil vom 12.01.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 26.06.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 18.05.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin weitere 11.714,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.491,60 € für die Zeit vom 28.02.2014 bis zum 27.04.2014, aus 11.657,33 € seit dem 28.04.2014 und aus 57,00 € seit dem 16.01.2015 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen die Klägerin 44 % und die Beklagten samtverbindlich 56 %.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 89 % und die Beklagten samtverbindlich 11 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.534,35 € festgesetzt.
Gründe
A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).

B.

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Denn die Haftung ist entgegen dem Ersturteil nicht im Verhältnis 100 zu 0 zu Lasten der Beklagten zu verteilen, sondern nur im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten.

1.) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Ersturteil allerdings insoweit nicht zu beanstanden, als sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass das klägerische Fahrzeug gem. § 35 V a StVO im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall von den Vorschriften der StVO befreit war. Voraussetzung hierfür ist, dass höchste Eile geboten war, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Für die Beurteilung, ob dies der Fall war, kommt es nicht auf die Betrachtung ex post an. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Einsatzfahrer (der Zeuge L.) sich nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2010, Az.: IV – 3 RBs 95/09, juris). Soweit sich das Erstgericht aufgrund der Aussage des Zeugen L. davon überzeugt hat, dass das Rettungswagen-Team von der Rettungsleitstelle F. angefordert worden war, um zu einer kollabierten Person zu fahren, ist dies nicht zu beanstanden und für den Se[…]


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