KG Berlin – Az.: 23 U 45/18 – Urteil vom 14.03.2019
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das am 13.03.2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin – 15 O 178/17 – teilweise geändert und zu Tenor 1c und 2 wie folgt neu gefasst:
1. c)
[7.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zahlungsverzug und nach Mahnung des offenen Betrages die vertraglichen Leistungen abzuschalten (Leistungsabschaltung)]. Nach Zahlungseingang [aller ausstehenden Entgelte inkl.] der Kosten der Leistungsabschaltung gemäß Preisliste hebt die Gesellschaft die Leistungsabschaltung wieder auf.
[7.5 Der Kunde bleibt auch während einer Leistungsabschaltung zur Zahlung des monatlichen Entgeltes verpflichtet] Der Kunde hat die Kosten der Freischaltung der Leistungsabschaltung und die Kosten der Abklemmung gemäß Preisliste zu tragen.
[Ihm ist der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall hat der Kunde die tatsächlichen Kosten zu ersetzen.]
2. [Ersatzlos aufgehoben]
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Telekommunikationsbereich.
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt ein Kabelnetz und bietet Internet-, Fernseh- und Telefondienste an.
Die Beklagte verwendet, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, ausweislich derer der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges und nach Mahnung die Kosten sowohl der Abklemmung als auch nach Forderungsausgleich die der Freischaltung zu tragen hat.
Das Landgericht hat zu Ziff. 1c des Tenors seiner Entscheidung dafür gehalten, dass die Abschaltung in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, mithin im Interesse der Beklagten erfolge und diese daher die Kosten nicht dem Kunden belasten könne. Dagegen erfolge die Freischaltung im überwiegenden Interesse des Kunden, denn dieser wolle nach dem ohnehin geschuldeten Forderungsausgleich wieder schnell telefonieren können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 I ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt der Kläger das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, als ma[…]