Rechtszeitige Rüge von Fahrzeugmängeln
OLG Köln – Az.: 3 U 129/19 – Beschluss vom 18.02.2020
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 18 O 409/18 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 II 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage aus den zutreffenden Gründen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, als unbegründet abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin gegen beide Beklagte verneint. Die Berufung, mit der sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage wendet, gibt aus Sicht des Senates ergänzend nur zu folgenden Ausführungen Anlass:
1.
Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass kaufvertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 433, 434 I 2 Nr. 1, 2, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB nicht bestehen. Zwar hat die Klägerin mit der Beklagten zu 1) unter dem 30.08.2016 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Dieses war zum Zeitpunkt der Auslieferung auch mängelbehaftet, weil es unstreitig mit einer vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässig bewerteten Abschalteinrichtung versehen war, die seine Zulassung in Frage stellte und die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeuges begründete, sofern nicht ein Software Update aufgespielt wurde. Mit Rücksicht auf diese unzulässige Abschalteinrichtung ist das streitgegenständliche Fahrzeug zwischenzeitlich unstreitig aufgrund behördlicher Anordnung zurückgerufen worden. Dass dieser Umstand einen Sachmangel im Sinne des Kaufvertragsrechts begründet, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH NJW 2019, 1133). Dem schließt sich der Senat an.
2.
Trotz der Mangelhaftigkeit des streitg[…]