Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 16 Sa 687/16 – Urteil vom 29.08.2016
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. April 2016 – 2 Ca 20/16 . wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung.
Der am xx.xx.1973 geborene, verheiratete, 3 minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 1. Dezember 2011 als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten zu einer Bruttomonatsvergütung von 2130 € beschäftigt.
Die Beklagte ist ein Automobilzulieferer und beschäftigt etwa 1550 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.
Die bei der Beklagten geltende Arbeitsordnung (Bl. 42-56 d.A.) sieht unter III. 7. Folgendes vor:
Jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer muss dem Vorgesetzten unverzüglich (möglichst vor Beginn der Arbeitszeit) unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist diese ab dem 1. Tag durch eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (Bl. 24 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger wegen unentschuldigten Fehlens am 12. und 13. Februar 2015 eine Abmahnung. Unter dem 24. September 2015 (Bl. 22, 23 d.A.) mahnte die Beklagte den Kläger erneut wegen unentschuldigten Fehlens, diesmal am 19. September 2015, ab.
Am 23. November 2015 war der Kläger zur Nachtschicht, beginnend ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des darauf folgenden Tages, eingeteilt. Gegen 20:30 Uhr meldete er sich telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass er wegen Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen, sondern zum Arzt gehen werde. Am 25. November 2015 ließ er der Beklagten über seinen Sohn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinsichtlich des Zeitraums 24. November 2015 bis 4. Dezember 2015 vorlegen. Auch nach entsprechender Aufforderung der Beklagten legte er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 23. November 2015 vor.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer ordentlichen Kündigung des Klägers an (Bl. 19-21 der Akte).
Unter dem 8. Januar 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2016 (Bl. 16 der Akte).
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 15. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 21. Januar 2016 zugestellten Kündigung[…]