Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Urlaubsabgeltung – Kürzungserklärung nach Ende der Elternzeit

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 15 Sa 533/14 – Urteil vom 16.09.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 26. Februar 2014 – 2 Ca 444/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Kürzung eines Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs, den die Klägerin für Zeiträume ihrer Elternzeit erworben haben will.

Die Klägerin war vom 01.06.2009 bis zum 14.09.2013 bei dem Beklagten als Krankenschwester mit einer Bruttomonatsvergütung von 1.850,00 € beschäftigt. In der Zeit von August 2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses befand sich die Klägerin in Elternzeit.

§ 5 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 11.05.2009 (Anlage K1, Bl. 9 – 11 d.A.) regelt, dass der Mitarbeiter kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 30 Werktagen erhält.

Vor Beginn der Elternzeit standen der Klägerin für das Kalenderjahr 2010 unstreitig 10 noch nicht gewährte Urlaubstage zu.

Symbolfoto: Von YAKOBCHUK VIACHESLAV /Shutterstock.com

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2013 auf, ihre restlichen Urlaubsansprüche, insbesondere auch für die Dauer der Elternzeit, abzugelten. Mit Schreiben vom 28.11.2013 erklärte der seinerzeitige anwaltliche Bevollmächtigte des Beklagten den Anwälten der Klägerin:

„…

Dazu teile ich Ihnen mit, dass Herr C. – was die Urlaubsansprüche Ihrer Mandantin während der Elternzeit anbelangt – von seinem Kürzungsrecht gemäß § 17 (1) 1 BEEG Gebrauch gemacht hat und auch weiterhin Gebrauch macht. Folglich stehen Ihrer Mandantin für die Dauer der Elternzeit Urlaubsabgeltungsansprüche nicht zu.

…“

Bereits mit Lohnabrechnung vom 27.11.2013 (Bl. 32 d.A.) hatte der Beklagte Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.707,20 € brutto, bestehend aus zwei Einzelpositionen in Höhe von 938,96 € brutto und von 768,24 € brutto, abgerechnet und den sich ergebenden Nettobetrag von 1.646,52 € in zwei Teilzahlungen an die Klägerin geleistet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von insgesamt 100 Tagen zu, nämlich von 10 noch off[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv