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Bankenhaftung – Nebenpflichten bei Abschluss von Darlehensverträgen und Bausparverträgen

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LG Flensburg – Az.: 2 O 286/13 – Urteil vom 30.09.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K. H. D. in H. vom 18.6.1999, UR-Nr. …/…

Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus der Grundschuldbestellungsurkunde nach dem sie die zugrunde liegenden Kreditverhältnisse gekündigt hat.

Im Jahre 1999 erwarben die Kläger den Grundbesitz im G.-weg 4 in F. und errichteten auf diesem ein Einfamilienhaus, in das nunmehr von der Beklagten die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Der Grundstückserwerb sowie das Bauvorhaben wurden durch Darlehensverträge der Beklagten, teilweise unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, sowie durch Bausparverträge mit der D. Bank B. AG finanziert. Entgegen des ursprünglichen Finanzierungsplans war ein Bausparvertrag, der im Juli 1999 mit einer Bausparsumme von 95.000 DM, die am 13.11.2000 auf 120.000 DM erhöht wurde, abgeschlossen worden war im Oktober 2010 nicht zur Zuteilung fällig, so dass entgegen der ursprünglichen Überlegung das Darlehen mit der Vertragsnummer … über 120.000 DM nicht abgelöst werden konnte. Die Laufzeit des Darlehensvertrages vom 20.11.2000 betrug zehn Jahre bei einem festen Zinssatz von 6,7 % p.a. und war während der Vertragslaufzeit tilgungsfrei. Nachdem die Zinsbindungsfrist des Darlehens im Oktober 2010 ausgelaufen war, leisteten die Kläger darauf keine weiteren Zahlungen. Eine Anschlussfinanzierung kam auch nicht zustande. …

Mit Schreiben vom 23.03.2011 stellte die Beklagte die Forderung in Höhe von 48.714,41€ aus dem Darlehen mit der Vertragsnummer … sofort zur Rückzahlung fällig ( Anlage K 25, Bl.86 d.A.). Gleichzeitig erklärte sie die Kündigung der zur Absicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschulden über 597.000 DM sowie über 120.000 DM zum 6.5.2011.

Nachdem die Kläger die Forderung nicht ausglichen und eine Einigung über eine Umschuldung nicht getroffen werden konnte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2011 die Kündigung des Darlehensvertrages Nr. …unter Hinweis auf Nr. 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger und Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens( Anlage K 26, Bl. 88 d.A.). Die Forderung aus diesem Darlehen[…]


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