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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung im Kleinbetrieb – Wirksamkeit

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LAG Frankfurt – Az.: 4 Sa 1546/13 – Urteil vom 07.10.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 03. Dezember 2013 – 6 Ca 75/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit sechs Gesellschaftern. Sie ist im Rahmen der sogenannten „A“ in B tätig. Bei dieser handelt es sich um eine aus mehreren BGB-Gesellschaften bestehende ärztliche Praxengemeinschaft, die in einem Gebäude untergebracht ist und die in ihrer Außendarstellung als Einheit auftritt. Die Gesellschaften beschäftigten insgesamt etwa dreißig Arbeitnehmer. Sie gründeten zum Zweck der Gebäudeverwaltung und des Gebäudemanagements die M GbR (nachfolgend M). Zu den von der M erbrachten Verwaltungstätigkeiten gehört das Stellen eines Hausmeisters, die Durchführung von Reparaturen an der Immobilie sowie die Sicherung und Wartung des Gebäudes und des zugehörigen Parkplatzes. Grundlage der Tätigkeit der M ist ein Rahmenvertrag mit dem Eigentümer des Praxisgebäudes. Den einzelnen Praxisgesellschaften in dem Gebäude werden ihre Praxisräume vom Eigentümer aufgrund separater Mietverträge überlassen. Die Praxisgesellschaften sind selbstständige Gesellschaften der an ihr beteiligten Ärzte. Sie sind verbunden durch die gegenseitige Überweisung von Patienten.

Die Praxen treten im Internet auf der Website „www.A.de“, in Pressemitteilungen und im Praxisgebäude als Einheit auf. Sie veranstalten eine einheitliche Weihnachtsfeier und nutzen einheitliche Geburtstagsglückwunschkarten. Frau C, eine Mitarbeiterin der Firma A GmbH & Co. KG (A), fungiert unternehmensübergreifend als Ansprechpartnerin für Personalangelegenheiten. Dazu gehören Fragen der Urlaubsgewährung, der Gehaltsabrechnung, der Arbeitsunfähigkeit und der Schwerbehinderung. Der Gesellschafter D der A trat bis Anfang 2010 als Geschäftsführer der Beklagten auf. Er stellte dies ein, nachdem das Landgericht Darmstadt mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 2010 -8 O 426/07 – feststellte, dass in der Beklagten „die Geschäftsführung und Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und der sich im Geschäftsverkehr als „Geschäftsführer“ dieser Gesellschaft bezeichnende Herr J. D nicht Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist.“ Wegen des vollständigen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 29. Juli 2013 (Bl. 78 – 88 d. A.) Bezug ge[…]


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