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Fahrerlaubnisentziehung bei Fahrunsicherheiten

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.1897 – Beschluss vom 24.01.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die 1947 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1 sowie C1E (samt Unterklassen).

Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg vom 17. November 2019 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 1. November 2019 als Fahrzeugführerin auffällig wurde. Ein anderer Verkehrsteilnehmer habe von einer unsicheren Fahrweise berichtet und angegeben, sie sei sehr langsam und mehrmals über die Mittellinie gefahren. Bei der Kontrolle durch die Polizei sei ein frischer Unfallschaden (Kratzspuren, abgerissener Außenspiegel) an dem Fahrzeug der Antragstellerin festgestellt worden. Einen möglichen Unfallort habe die Antragstellerin nicht benennen können. Sie habe zunächst angegeben, in Weilheim, dann, in Dießen zu fahren. Insgesamt habe sie unsicher gewirkt.

Mit Schreiben vom 27. März 2020, das ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. März 2020 unter der Meldeanschrift der Antragstellerin in München zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin diese unter Verweis auf diesen Sachverhalt zu einer persönlichen Vorsprache auf. Darauf erfolgte keine Reaktion.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2020, das nach der Postzustellungsurkunde am 24. Juni 2020 zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gestützt auf § 46 Abs. 4 FeV auf, innerhalb von drei Monaten ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe) über ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Durch die Fahrprobe im Rahmen der Begutachtung solle geklärt werden, ob bzw. ggf. unter welchen Beschränkungen oder Auflagen der Antragstellerin die erteilte Fahrerlaubnis der Gruppen 1 und 2 belassen werden könne.

(Symbolfoto: Alexandra Rotanova/Shutterstock.com)

Nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach Anhörung mit Be[…]


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