KG Berlin – Az.: 6 U 18/13 – Beschluss vom 21.10.2014
In dem Rechtsstreit … hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2012 auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, bietet jedoch keine Erfolgsaussicht.
1) Gemäß § § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
2) Die Berufungsbegründung wendet sich gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Das Landgericht hat zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers im hier streitigen Zeitraum ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat die vorliegenden Privatgutachten in seinem Gutachten vom 18. Januar 2012 (Bl. 58 ff. d. A.) berücksichtigt. Das Landgericht hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 10. April 2012 (Bl. 96 ff. d. A.) eingeholt und ihn in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2012 persönlich angehört (Bl. 124 ff d. A.). Auf dieser Tatsachengrundlage hat das Landgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger in dem fraglichen Zeitraum bedingungsgemäß berufsunfähig war.
a) Die Berufung zeigt keine konkreten Umstände im Sinne des § 529 ZPO auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 ff, m. w. Nachw.).
Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH a. a. O.). Es genügt, wenn dem Berufungsgericht auf Grund konkreter Anhaltspun[…]