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WEG: Stimmrecht von Wohnungseigentümer und Erwerber einer Eigentumswohnung

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AG Sinzig, Az.: 10a C 13/16, Urteil vom 27.06.2017

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Sinzig am 27.06.2017 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B. Straße 38 / Remagen vom 05.07.2016.

Symbolfoto: JacobLund/Bigstock

Die Klägerin ist als Eigentümerin der Wohneinheiten 16 und 17 in das Grundbuch eingetragen. Zuvor hatte die Klägerin unter dem 01.02.2014 mit den Eheleuten Z. und G.-Z. (im Folgenden: Erwerber) einen notariellen Vertrag über die Veräußerung der genannten Wohneinheiten geschlossen; eine Eintragung der Erwerber in das Grundbuch erfolgt nicht. Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 erklärte die Klägerin zudem den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Die Wirksamkeit des Rücktritts ist zwischen der Klägerin und den Erwerbern streitig, bei dem Bundesgerichtshof ist eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgericht Koblenz anhängig.

Die für das streitgegenständliche Objekt zuständige Hausverwaltung hatte zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung am 05.07.2016 nicht die Klägerin, sondern die Erwerber eingeladen.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 15.07.2016 bei Gericht eingegangenen, den Beklagten zu Händen der Verwalterin am 09.09.2016 zugestellten Anfechtungsklage.

Die Klägerin trägt vor, sie hätte zu der Eigentümerversammlung eingeladen werden müssen. Es sei nicht zutreffend, dass sie durch die Veräußerung der WE 16 und 17 an die Erwerber ihr Stimmrecht verloren habe. Mit Ausspruch des Rücktritts vom notariellen Kaufvertrag als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sei gleichzeitig die Bevollmächtigung der Klägerin entfallen, wonach die Erwerber gegenüber der Wohnungseigentumsgemeinschaft und dem Verwalter alle Eigentümerrechte, insbesondere das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, ausüben durften. Der r[…]


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