Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletzung Verkehrssicherungspflicht – abgehende Schnee- und Eislawinen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Osnabrück – Az.: 4 S 86/17 – Beschluss vom 20.03.2017
Gründe
I.

Die Klägerin wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

II.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Eigentümer einer in dem Haus H. in O. befindlichen Eigentumswohnung auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Dazu hat sie behauptet, sie sei am 07.01.2016 gegen 12.00 Uhr von großen Eis-/Schneemassen, die sich von dem Dach des Mehrfamilienhauses gelöst hätten, an der linken Kopfhälfte getroffen und hierdurch verletzt worden.

Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung durch abgehende Dachlawine mit Schnee und Eis – Strittige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Symbolfoto: Von Venn-Photo/Shutterstock.com)

Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe seine ihm als Miteigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR geltend gemacht. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass auf dem Dach des Hauses – unstreitig – Schneefanggitter angebracht seien, ferner eine Hausverwaltung bestehe, die wiederum einen Hausmeisterservice mit der Wahrnehmung sämtlicher anfallender Arbeiten beauftragt habe. Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Augenscheineinnahme abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, der Beklagte habe die Hausverwaltung und den Hausmeisterservice auf das besondere Gefährdungspotential hinweisen müssen, welches sich aus der Dachneigung bzgl. eines möglichen Herabfallens von Schnee und Eis ergebe. Dann wäre erkannt worden, dass es nicht ausgereicht habe, das Dach am Vorfallstag lediglich um 4.45 Uhr zu kontrollieren, denn mit dem Ablösen von Schnee und Eis sei erst am Tag bei einer entsprechenden Erwärmung aufgrund Sonneneinstrahlung zu rechnen gewesen. Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, dass der Beklagte sich das Verschulden des Hausmeisterdienstes zurechnen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv