OLG München – Az.: 1 U 2254/13 – Urteil vom 23.01.2014
I. Das Urteil des Landgericht München I vom 02.05.13, Az.: 9 0 24601/10, wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.1.2011 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren, materiellen und -im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren -immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der ärztlichen Behandlung im Hause des Beklagten im Jahr 2004 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einer hautärztlichen Behandlung geltend.
Der Kläger stellte sich am 17.09.2004 dem Beklagten wegen einiger Muttermale am Rücken vor. Im Bereich des linken oberen Rückens befand sich ein Pigmentmal, das eine Größe von ca. 4-5 mm und eine Tiefe von 1 mm aufwies.
Der Beklagte entfernte unter Lokalanästhesie das Muttermal und verschloss die Wunde mittels einer Verschiebe-/Rotationslappenplastik mit Burow-Gegendreiecken.
Der Kläger befand sich bis zum 2.11.2004 in Nachbehandlung bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 07.02.2005 wies der Kläger die Mahnung des Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Zuzahlung von 161,06 EUR u.a. mit folgender Begründung zurück:
Nach Aussagen mehrerer Ihrer Kollegen aus dem Bekanntenkreis erscheint das Ausmaß des operativen Eingriffs an meinem Rücken weit überzogen. Mit dem Heilungsprozess habe ich noch heute Schwierigkeiten. […] Den zurückbehaltenen Betrag von 161,06 EUR betrachte ich als bescheidenes „Trostpflaster“ für die erheblichen Nachwirkungen Ihrer Behandlung.
Der Rechnungsbetrag wurde vom Beklagten daraufhin nicht weiter geltend gemacht.
Mitte 2010 entschloss sich der Kläger nach Hinweisen seiner Nachbehandler Schadensersatzansprüche wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern gegen den Beklagten geltend zu machen. Am 22.12.2010 ging die Klage bei Gericht e[…]