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Auffahrunfall wegen starkem Abbremsen wegen eines Eichhörnchens -Haftung

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AG München, Az.: 331 C 16026/13, Urteil vom 25.02.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 739,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 38 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.971,07 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 08.03.2013 auf der … in … .

Beteiligt war das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden Klägerfahrzeug), beim Unfall gefahren von der Zeugin …, der Ehefrau des Klägers, sowie das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 3) mit dem amtlichen Kennzeichen …, beim Unfall gefahren von der Beklagten zu 1) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2) (im Folgenden Beklagtenfahrzeug).

Am Unfalltag fuhren beide Fahrzeuge auf der o.g. Straße im gleichgerichteten Verkehr. Unstreitig bremste die Zeugin … ihr Fahrzeug wegen eines Eichhörnchens bis zum Stillstand ab. Das Beklagtenfahrzeug fuhr auf das Klägerfahrzeug auf.

Die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen stehen der Höhe nach nicht in Streit. Vorgerichtlich hat die Beklagtenseite diese zu 60 % reguliert; Gegenstand der Klage sind die restlichen 40 %.

Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Die Klägerseite behauptet, das Eichhörnchen sei über die Straße gelaufen, habe bereits die gesamte Gegenfahrspur überquert. Die Zeugin habe in zwei moderaten Bremsphasen abgebremst.

Die Klageseite beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1971,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2013 zu bezahlen.

Die Beklagtenseite beantragt: Klageabw[…]


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