LANDGERICHT KIEL
Az.: 8 S 102/02
Verkündet am: 04.04.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Rendsburg Az.: 11 C 678/01
In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. März 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rendsburg geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen, die durch die Säumnis des Beklagten im ersten Rechtszug entstanden sind. Diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die Kläger, die eine kardiologische Gemeinschaftspraxis betreiben, fordern von dem Beklagten, der eine private Krankenversicherung unterhält, nunmehr noch 3.024,34 EUR als nach der GOÄ berechnetes Entgelt für eine unstreitig erbrachte Herzkatheteruntersuchung nebst Stentimplantation sowie die hierzu erforderlichen ärztlichen Leistungen. Unstreitig ist nunmehr auch, dass der genannte Betrag der Höhe nach zutreffend berechnet ist.
Der Beklagte bestreitet indessen, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss eines privatärztlichen Behandlungsvertrages gekommen sei. Die ärztlichen Leistungen der Kläger seien anlässlich seines, des Beklagten, nach Herzinfarkt erforderlich gewordenen stationären Krankenhausaufenthalts im städtischen Krankenhaus Kiel erfolgt; die Tatsache allein, dass er zum Zwecke der Behandlung durch die Kläger aus dem Krankenhaus hinaus in die in der selben Straße befindliche Praxis der Kläger transportiert worden sei, habe keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien begründet.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben aus der ärztlichen Behandlung des Beklagten keinen Honoraranspruch gegen diesen erworben.
Der Abschluss eines den Privatpatienten zur Zahlung des ärztlichen Honorars verpflichtenden Behandlungsvertrages kann auf verschiedene Weise erfolgen. Der Patient kann zum einen durch ausdrückliche Erklärung mit dem behandelnden Arzt die Erbringung privatärztlicher Leistungen und deren private Abrechnung nach den Vorschriften der GOÄ vereinbaren (hierzu nachfolgend a)). Möglich ist auch ein Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln in der Weise[…]