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Prüfungsbefugnisse des Grundbuchamts bei dem Erwerb von Grundbesitz durch eine Stiftung

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 232/14 – Beschluss vom 13.08.2014

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 14.05.2014/01.07.2014 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 27.01.2014 seinen notariellen Vertrag vom 20.01.2014, UR-Nr. …/2014, zu den Grundakten gereicht, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 57 ff. der Akten Bezug genommen wird. Ausweislich dieses Wohnungskaufvertrages hat der Beteiligte zu 1. den betroffenen Grundbesitz an die Beteiligte zu 2. verkauft; unter § 5 Ziffer 1 haben die Beteiligten die Auflassung erklärt. Unter § 5 Ziffer 2 haben sie die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung für die Beteiligte zu 2. bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 (Bl. 77 ff. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte – nachdem die Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen worden war – gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2. und die Löschung der für die Beteiligte zu 2. eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung beantragt. Durch Verfügung vom 14.05.2014 (Bl. 80 d. A.) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Genehmigung für den Kaufvertrag durch die Stiftungsaufsicht oder die Bestätigung, dass diese nicht notwendig sei, als Hindernis für die Eintragung bezeichnet. Nach Rückfrage durch den Verfahrensbevollmächtigten hat die Rechtspflegerin diesem durch weitere Verfügung vom 13.06.2014 (Bl. 83 d. A.) mitgeteilt, dass sie vor einiger Zeit mit einem Mitarbeiter der Stiftungsaufsicht der Stadt … telefoniert habe, der gemeint habe, dass man für Grundstücksgeschäfte eventuell eine Genehmigung bräuchte, was sich aus dem Einzelfall ergäbe; der jeweilige Einzelfall könne jedoch nicht durch das Grundbuchamt geprüft werden. Sie hat dem Verfahrensbevollmächtigten aufgegeben, zu klären, ob er die Genehmigung der Stiftungsaufsicht brauche. In der Folge hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch die angefochtene und in Beschlussform ergangene Zwischenverfügung vom 01.07.2014, auf deren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 96 ff. d. A.), mitgeteilt, dass es sich bei der Beteiligten zu 2. um eine Stiftung handele, die der Rechtsaufsicht des Landes unterliege, in dem sie ihren Sitz habe. Da es sich bei dem Kauf von Immobilien nicht um ein laufendes Geschäft der Verwaltung handele, könne die Genehmigung der Stiftungsaufsicht für den Kaufvertrag notwendig sein. Da das Grundbuchamt die Voraussetzungen nicht prüfen könne, müsse entweder die Genehmigung der Stiftungsaufsicht oder eine Negativbescheinigung eingereicht werden[…]


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