Viele Arbeitgeber bauen zur Zeit Arbeitsplätze mit der Begründung ab, die Geschäftslage sei schlecht bzw. die Aufträge seien eingebrochen. Diese pauschale Begründung reicht jedoch nicht für eine betriebsbedingte Kündigung aus. Beruft sich der Arbeitgeber auf einen durch Auftragsmangel ausgelösten Beschäftigungsrückgang, muss er substantiiert und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen von einem bestimmten Auftragsrückgang auf den behaupteten Rückgang der erforderlichen Arbeitskraft und damit auf die Entstehung eines bestimmten Arbeitskräfteüberhangs geschlossen werden kann. Ohne nähere Erläuterung ist dabei das finanzielle Auftragsvolumen nicht aussagekräftig, da das Verhältnis zwischen dem Auftragsvolumen und der zur Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen Arbeitskraft nicht linear ist. Da maßgeblich die anfallende Arbeitszeit ist, ist vielmehr eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen (LAG Mainz, Urteil vom 24.04.2009, Az.: 9 Sa 35/09; Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 352/06).
Das Urteil im Volltext:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.12.2008, Az.: 8 Ca 352/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 24.02.2006 mit Ablauf des 31.03.2006 aufgelöst worden ist. Ferner wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die arbeitsgerichtliche Verurteilung zur Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts für die Monate Januar und Februar 2006.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird abgesehen und stattdessen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.12.2008, Az.: 8 Ca 352/06 (Bl. 111 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht,
1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.02.06 zu[…]
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