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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch des Reisenden wegen Vereitelung der Reise und nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

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AG Hannover, Az.: 427 C 12693/13, Urteil vom 04.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 575,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat 50 % der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten, sowie der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Die Kläger tragen jeweils 25 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweils unterlegene Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Symbolfoto: Von VGstockstudio /Shutterstock.com

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Flugpauschalreise mit Flug von Berlin nach Antalya und Rückflug vom 30.09.2012 bis 07.10.2012. Der Reisepreis betrug pro Person 1.137,– € zuzüglich je 14,– € Treibstoffzuschlag.

Ca. 5 Wochen vor Reiseantritt erhielten die Kläger von der Beklagten die Mitteilung, dass der Hinflug nicht ab Berlin-Tegel, sondern ab Dresden erfolgen sollte. Der Abflugzeit sollte auch nicht mehr 14.55 Uhr, sondern spät nachts (22.45 Uhr) mit einer Ankunft um 02.45 Uhr des Folgetages sein.

Die Kläger traten wegen einer erheblichen Änderung der Reiseleistung gemäß § 651 a Abs. 5 BGB am 17.09.2012 vom Reisevertrag zurück. Am selben Tag sicherte ihnen die Beklagte telefonisch eine Lösungsmöglichkeit zu. Die Kläger ließen sich darauf jedoch nicht ein.

Die Beklagte überwies den Reisepreis am 19.09.2012 zurück.

Sie begehren wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Entschädigung in Höhe von 100 % des Reisepreises.

Sie machten ihre Ansprüche gegenÃ[…]


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