LG Berlin, Az.: 67 S 81/14, Beschluss vom 15.04.2014
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagten sind der Klägerin nicht gemäß den §§ 985, 546 Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, da keine der streitgegenständlichen Kündigungen das bestehende Mietverhältnis beendet hat. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.
Die außergerichtliche Kündigung vom 12./21. März 2013 ist unwirksam, da der Klägerin ein Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses gemäß den §§ 543Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht zur Seite stand. Zwar rügt die Berufung zu Recht, dass es sich bei dieser Kündigung um keine sog. Verdachtskündigung, sondern um eine Tatkündigung handelte. Eine Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn und soweit die Kündigung damit begründet wird, gerade der Verdacht eines nicht erwiesenen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (BAG, Urt. 26. März 1992 – 2 AZR 519/91, NJW 1993, 83). Bei Ausspruch der außergerichtlichen Kündigung hat es die Klägerin auf Grundlage des privat eingeholten Schriftgutachtens aber für erwiesen erachtet, dass die von der Beklagten zu 1) zur Beantwortung des – ebenfalls streitgegenständlichen – Mieterhöhungsverlangens der Klägerin vorgerichtlich verwandte Vollmacht des Beklagten zu 2) nicht von diesem unterschrieben, sondern von Dritten mit dessen Unterschrift versehen worden sei. Damit handelte es sich um eine Tatkündigung.
Die Kündigung ist jedoch auch als Tatkündigung unbegründet. Die Klägerin hat den Beklagten in der vorgerichtlichen Kündigung zur Last gelegt, die Beklagte zu 1) habe ihre vorgerichtliche Teilzustimmung zur begehrten Mieterhöhung unter Beifügung einer auf den Beklagten zu 2) lautenden, tatsächlich aber nicht von diesem, sondern Dritten unterzeichneten Vollmacht erklärt. Ob die Vollmacht im Einklang mit den Prozesserklärungen sämtlicher Beklagter – und damit auch des Beklagten zu 2) – von dem Beklagten zu 2) selbst unterschrieben oder ob die Unterschrift von Dritten oder gar der Beklagten zu 1) herrührt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Denn selbst wenn die Beklagte zu 1) die Vollmacht mit der Unterschrift des Beklagten zu 2) versehen hätte, berechtigt dies weder zur außerordentlichen noch zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältn[…]