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Vollkaskoversicherung – Definition von Unfall- und Betriebsschäden

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OLG Stuttgart
Az: 7 U 73/06
Urteil vom 10.08.2006

In dem Rechtsstreit wegen Leistung aus Fahrzeugversicherung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 2006 – 16 O 560/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 6.000,00 €
Gründe:
A

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung geltend, die er für einen Geländewagen und einen Fahrzeuganhänger bei der Beklagten abgeschlossen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten, Stand 01. Oktober 2003, zu Grunde.

Der Kläger erlitt am 18. Juli 2005 Schäden an beiden Fahrzeugen, als er mit dem Gespann zwischen Bleichstetten und B. U. die W. Steige abwärts fuhr und sich dabei der mitgeführte Anhänger verkantete und mit der hinteren rechten Fahrzeugseite des als Zugfahrzeug dienenden Geländewagens kollidierte.

In § 12 Abs. 6 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden AKB ist geregelt:

„(6) Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus

a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Als Betriebsschäden gelten unter anderem gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen;

…“

Der Kläger hat behauptet, unfallursächlich sei eine Dieselölspur gewesen, wegen der beim Befahren einer Spitzkehre die Bremsen nicht gegriffen hätten. Eine Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass ein von ihr beauftragter Sachverständiger die Fahrzeuge zur Reparatur freigegeben habe.

Die Beklagte hat die Unfallursächlichkeit der Ölspur bestritten. Weiter ist sie der Auffassung, dass ein nicht versicherter Betriebsschaden im Sinne des § 12 Abs. 6 a AKB vorliegt.

Zur Ergänzung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiese[…]


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