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Beseitigung einer Terrasse im Grundstücksgrenzbereich bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1172/05, Urteil vom 05.01.2006

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. August 2005 abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6; die zweitinstanzlichen Kosten fallen dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 zur Last.

Ausgenommen von dem vorstehenden Kostenausspruch sind die Kosten der Nebenintervention. Diese Kosten treffen den Kläger in erster Instanz zu 5/6 und in zweiter Instanz zu 7/8; im Übrigen hat dafür der Streithelfer der Beklagten selbst aufzukommen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von sanddebeautheil/Shutterstock.com

Der Kläger gehört einer aus drei Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft an, deren Hausgrundstück im Süden an ein Gelände angrenzt, auf dem die Beklagte ein Gebäude mit fünf Eigentumswohnungen errichtet hat. Das Gebäude wahrt einen Grenzabstand von zwischen 3,27 m und 3,71 m. In dieser Grenzfläche hat die Beklagte am Gebäude entlang einen Betonstreifen gezogen. Er befindet sich auf Kellerdeckenhöhe und liegt damit um 1 m bis 2 m unter dem klägerischen Grundstück. Um den Niveauunterschied auszugleichen, hatte die Beklagte durchgängig in Stufenform Pflanzsteine gesetzt, die in ihrer ersten Stufe einen Wandabstand von 0,75 m hielten und so von dort an den breiteren Betonstreifen überlagerten.

Die Pflanzsteine sind später im westlichen Teil der Grundstücksgrenze entfernt worden. Dadurch ist dort an dem von der Beklagten erstellten Gebäude eine größere Freifläche entstanden. Die Veränderung ist auf Veranlassung der Käuferin der Erdgeschosswohnung erfolgt; diese Wohnung steht freilich mangels einer Grundbuchumschreibung derzeit noch immer im Eigentum der Beklagten.

Die Parteien streiten darüber, inwieweit das klägerische Grundstück von der Freifläche und dem zu ihr führenden Betonstreifen aus einsehbar ist. Nach dem Vorbringen des Klägers erstreckt sich die Sicht grundsätzlich bis hin zur Wand des eigenen Hauses, die eine etwas größere Grenzentfernung als das von der Beklagten erri[…]


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