OLG München, Az.: 34 Wx 189/14, Beschluss vom 14.05.2014
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 11. Februar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass als Mittel der Beseitigung ein Nachweis der Erbfolge durch öffentliches Testament oder Erbvertrag entfällt.
II. Beschwerdewert: 250 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 und deren am 14.5.2012 verstorbener Ehemann sind als Miteigentümer zu je 75/100.000 des Teileigentums an einem Miteigentumsanteil von 1158/100.000 an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Heizung (Nr. 352 des Aufteilungsplans), im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 6.12.2013 verkaufte sie die beiden Miteigentumsanteile für insgesamt 1.700 € an den Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer. Der Vertrag enthält die beiderseitige Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuch kein Erbschein erforderlich ist, sondern dass die vom Grundbuchamt im Hinblick auf § 35 Abs. 3 GBO in diesem Fall für erforderlich gehaltenen Vereinfachungen erfüllt werden. Die Auflassung ist erklärt.
Am 17.12.2013 hat der beurkundende Notar gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung beantragt. Er hat dazu (u.a.) vorgelegt:
– eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 2 vom 2.12.2013, dass diese aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 11.10.2004/16.9.2007 Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden sei und das Erbe angenommen habe,
– Niederschrift über die Testamentseröffnung vom 28.6.2012,
– Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht vom 28.6.2012.
Am 11.2.2014 hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung einen Nachweis der Erbfolge durch Erbschein, öffentliches Testament oder Erbvertrag angefordert. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 18.4.2014. Er meint, die Beschaffung eines Erbscheins sei unverhältnismäßig, weil die reinen Erbscheinskosten mit 250 € nahezu 1/3 des Kaufpreises ausmachten. Es ständen noch weitere Übertragungen von Miteigentumsanteilen mit derselben Problematik an. Deshalb solle auch über den Einzelfall hinaus zur Unverhältnismäßigkeit i. S. v. § 35 Abs. 3 GBO Stellung genommen werden, unter Umständen mit Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen; unverhältnismäßiger Aufwand an Kosten oder Mühe sei nicht zu betreiben.
II.
Die nach § 71Abs. 1 mit § 73 GBO zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügu[…]