OLG Bamberg, Az.: 3 Ss 132/06, Urteil vom 24.07.2007
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 12. September 2006 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wunsiedel zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten, einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus Rechtsgründen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte am 28.11.2005 gegen 17.00 Uhr mit einem PKW am Grenzübergang S. zur Einreise in das Bundesgebiet vor. Die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE war dem Angeklagten mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Landratsamts H. vom 13.12.2004, bestandskräftig seit dem 07.03.2005, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden. Am 03.03.2005 erwarb der Angeklagte in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sprungrevision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die statthafte (§ 335 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 341Abs. 1, 344,345 StPO) Sprungrevision der Staatsanwaltschaft erweist sich – jedenfalls vorläufig – als erfolgreich.
Der Strafrichter hat rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 10 StVG verneint und daher – aus seiner Sicht konsequent – nicht geprüft, ob der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Fahrt innerhalb oder erst nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG vorgenommen hat.
1. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die – wie der Angeklagte – ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen in Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland fahren.
2. Zwar war der Angeklagte im Tatzeitpunkt Inhaber einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, jedoch berechtigte ihn diese dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Bescheides des Landratsamtes H. vom 13.12.2004 die deutsche Fahrerlaubnis noch nicht abgegeben […]