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Verkehrsunfall – Veräußerung des Unfallfahrzeugs zum sachverständig geschätzten Restwert

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AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 716b C 151/14, Urteil vom 02.12.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 950,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 950,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 02. Juli 2013 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig im vollen Umfang einzustehen hat. Nur die Schadenshöhe ist streitig, weil die Parteien von einem unterschiedlichen Restwert des klägerischen Fahrzeugs ausgehen. Diese Differenz (= 950 €) stellt die Klagesumme dar.

Symbolfoto: Von CC7 /Shutterstock.com

Der durch den Kläger nach dem Unfall beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem am 03. Juli 2013 erstellten Gutachten für das verunfallte Fahrzeug, einem, Reparaturkosten (inkl. Mehrwertsteuer) in Höhe von 29.402,97 €, einen Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) in Höhe von 14.900,00 € und einen Restwert inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 2.600,00 € (Bl. 5 d.A., Anlage K1). Dem ausgewiesenen Restwert lagen – unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer – drei Restgebote aus dem regionalen Markt zugrunde (Bl. 17 d.A., Anlage K1, S. 13; Fa. in Höhe von 2.600,00 €, Fa. in Höhe von 2.600,00 € sowie Fa. Automobile Ha. in Höhe von 2.200,00 €).

Das Gutachten ging der Beklagten am 12. Juli 2013 zu. Am darauffolgenden Tag wendete sich die Beklagte per Fax an die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sollten dem Kläger ausrichten, dass dieser die Veräußerung des verunfallten PKW zurückstelle, bis die Beklagte den Restwert überprüft habe (Anlage B1, Bl. 36 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013[…]


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