LG Wiesbaden, Az.: 3 O 172/17, Urteil vom 23.03.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 5 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien haben einen Unfallversicherungsvertrag zu der Versicherungsscheinnummer 36.026.305456 mit Beginn zum 01.12.2010 geschlossen. Die Invaliditätssumme wurde mit 205.0000,– EUR vereinbart. Dem Versicherungsvertrag liegen die Gothaer Unfallversicherungsbedingungen (GUB 210) zugrunde, wegen deren Inhaltes auf die Anlage K 2 verwiesen wird. In Abänderung der GUB haben die Parteien vereinbart, dass eine Verletzung des linken Schenkelhalses vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Grund hierfür war, dass der Kläger bereits am 05.08.2007 einen Fahrradunfall mit Oberschenkelhalsbruch erlitten hat. Bei dem Kläger lagen bereits bei Vertragsschluss degenerative Veränderungen beginnend ab der LWS R 8 vor. Weiter heißt es in dem ärztlichen Bericht des vom 15.10.2012 bezüglich Vorerkrankungen des Klägers (Anlage K 3): 2008, Gonarthrose RE, posttraumatische Coxarthrose li“.
Am 19.08.2012 erlitt der Kläger einen Treppensturz, aufgrund dessen er vorliegend Versicherungsleistungen geltend macht. Der Kläger fiel dabei laut Schadensmeldung auf das linke Hinterteil. Am 28.09.2012 erfolgte die Operation eines sequestrierten, nach kaudal disloziertem Bandscheibenvorfall LKW 4/5 links. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.04.2013 jegliche Invaliditätsleistungen aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses ab und begründete dieses damit, dass Schädigungen an den Bandscheiben grundsätzlich nicht unter dem Versicherungsschutz fallen würden gemäß Ziff. 4.2.6. GUB 2010.
Der Kläger behauptet, dass er unmittelbar nach dem Treppensturz starke Schmerzen im Bereich des linken Gesäßes, Oberschenkel und Wade mit starker Laufeinschränkung im linken Fuß und Taubheit in den Zehen verspürt habe. das Schmerzempfinden sei zwar infolge Tabletten und Infusionen zurückgegangen, sei jedoch nach wie vor vorhanden. Dasselbe gelte für die durch das Unfallereignis entstandene Taubheit in den Zehen und das eingeschränkte Abrollen des Fußes beim Gehen. Die durch das Unfallereignis aufgetretene Fußheberschwäche mit Kraftverlust sei ebenfalls nach wie vorhanden. Auch nach der Bandscheibenoperation seien noch Rückenbeschwerden und Beschwerden im rechten Bein vorhanden. Es […]