Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Az.: 10 S 1272/07
Urteil vom 13.12.2007
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 – 7 K 2828/05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem 1982 geborenen Kläger wurde im Jahr 1998 die Fahrerlaubnis der Klasse A 1 und im Jahr 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 11.02.2005 beabsichtigte der Kläger, von seinem Wohnort Baden-Baden für ein verlängertes Wochenende nach Ilmenau (Thüringen) zu fahren. Die Autofahrt begann um 9 Uhr in Baden-Baden. Gegen 11.25 Uhr wurde der Kläger in Würzburg einer Verkehrskontrolle durch den Zeugen D. und einen weiteren Polizeibeamten unterzogen. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Kläger leicht zitterte, beim Stehen auf einem Bein Gleichgewichtsstörungen hatte und sehr nervös war. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Würzburg vom 19.05.2005 räumte der Kläger ein, am Vorabend eineinhalb Joints geraucht zu haben. In einem weiteren vom Zeugen D. erstellten und unterschriebenen Bericht vom 11.02.2005 („Polizeilicher Bericht Drogen“) ist festgehalten, dass der Kläger angegeben habe, seit ca. einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Um 12.11 Uhr wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen. Nach dem toxikologischen Gutachten vom 25.04.2005 wies diese Blutprobe eine THC-Konzentration von 2,1 ng/ml, eine THC-OH-Konzentration von 0,7 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 14,2 ng/ml auf. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis trug der Kläger vor, dass die bei ihm festgestellte THC-Konzentration nur 0,1 ng/ml über dem Wert liege, bei dem eine Risikoerhöhung bei der Teilnahme am Straßenverkehr nach dem der Entscheidung des Bundesverfa[…]