Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 5 Ca 2426/00
Verkündet am 20.02.2001
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt dis Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.093,- festgesetzt
Tatbestand:
Mit der Klage macht die Klägerin Arbeitsvergütung (einschließlich Freizeitausgleich, Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung) mit einem Betrag von DM 8.093,– geltend.
Die am 02.08.1983 geborene Klägerin schloss, vertreten durch ihre Eltern, am 04.11.1999 mit der Beklagten einen Praktikantenvertrag ab, der ausweislich des Vertragstextes (vor § 1 des Vertrages) der Vorbereitung auf die Berufsausbildung zur Pferdewirtin – Schwerpunkt Reiten – dienen sollte. Das Praktikum sollte gemäß § 1 des Vertrages vom 01.11.1999 bis 30.04.2000 dauern. Gemäß § 7 des Vertrages war vereinbart, dass die Praktikantin eine monatliche Vergütung von DM 800,– brutto erhält und nach erfolgreichem Ablauf des Praktikums eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin – Schwerpunkt Reiten – absolvieren kann. Auf den Praktikantenvertrag vom 04.11.1999, Bl. 6, 7 d.A., wird Bezug genommen.
Vom 05.01. bis 16.01.2000 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 19.01.2000 legte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin einen Aufhebungsvertrag vor, den sie unterschrieb. Insgesamt zahlte die Beklagte der Klägerin für die Dauer des Praktikums vom 0 1.11.1999 bis 19.01.2000 DM 2.100,– brutto.
Die Klägerin hält den Praktikantenvertrag für nichtig im Sinne des § 134 BGB. Aus ihrer Sicht beruht die Nichtigkeit des Vertrages darauf, dass er eine Umgehung der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes darstelle, da mit einem derartigen Vertrag die Dauer der Ausbildung und die auf höchsten 3 Monate beschränkte Probezeit im Ausbildungsverhältnis verlängert werde.
Die Klägerin behauptet, für die Beklagte in der Zeit vom 01.11.1999 bis 03.01.2000 sowie am 17. und 19.01.2000 (mit Ausnahme des 07.11.1999 – sonntags -, des 19.12.1999 – sonntags -, des 24.12. und 31.12.1999) jeweils deutlich mehr als 8 Stunden gearbeitet zu haben. Wegen der von der Klägerin für die einzelnen Tage behaupteten Stundenzahlen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, dort Seite 2 bis 4, Bl. 2-4 d.A., […]