Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Beweiswürdigung beim Nachweis der Verstärkung eines vorhandenen Tinnitus

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 10 U 1528/11 – Urteil vom 16.12.2011

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 11.04.2011 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 01.03.2011 (Az. 21 O 1606/09) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

1. Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht die vom Kläger vorgetragene unfallbedingte Verstärkung des Tinnitus als nachgewiesen erachtet. Das Erstgericht hat von der Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens abgesehen, da es davon ausgegangen ist, dass keine Untersuchungsmethoden zur Feststellung der objektiven Stärke des Tinnitus und damit zur vorgetragenen Verstärkung des Tinnitus zur Verfügung stehen. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung zu Recht gerügt, dass der Nachweis eines Ohrgeräusches und insbesondere der Nachweis, dass das Ohrgeräusch sich nach dem Unfall verschlechtert haben soll, dem Kläger obliegt. Diesen Nachweis kann der Kläger nur durch Einholung eines HNO-ärztlichen Fachgutachtens führen, gegebenenfalls müssen auf der Grundlage dieses Fachgutachtens weitere Fachgutachten eingeholt werden. Auch lassen sich – entgegen der Annahme des Erstgerichts – Ohrgeräusche nach Frequenz und Lautstärke bestimmen, ebenso, ob eine entsprechende Hörminderung an der Frequenzlokalisation des Ohrgeräusches besteht. Damit beruht die Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt auf einer unvollständigen Tatsachenfeststellung.

2. Eine (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 221; OLG Köln NJW 2004, 521 = VersR 2003, 1587; OLG Bremen OLGR 2009, 352; Senat, Urt. v. 09.10.2009 – 10 U 2309/09 [Juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 – 10 U 1847/10 [Juris, dort Rz. 13 = NJW-Spezial 2010, 554 – red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; v. 05.11.2010 – 10 U 2401/10 [VersR 2011, 549 ff. m. zust. Anm. Hoffmann]; v. 13.05.2011 – 10 U 3951/10 [Juris, dort Rz. 28 = BeckRS 2011, 12188 m. zust. Anm. Kääb FD-StrVR 2011, 318319] und v. […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv