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Behandlungsfehler bei unzureichender Ausstattung für ambulante Handoperation

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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 90/15 – Urteil vom 13.12.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.04.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2014 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2014 freizustellen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Arzthaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Entfernung von Osteosynthesematerial geltend.

Zur Behandlung einer distalen Radiusfraktur des rechten Handgelenks wurde der Klägerin in der Klinik E. unter Verwendung von sechs Schrauben eine winkelstabile Radiuspatte eingesetzt. Bei einer ambulanten Operation am 09.05.2012 bei der Beklagten Ziff. 1 sollte der Beklagte Ziff. 2 das Osteosynthesematerial entfernen. Dabei ließ sich eine Schraube nicht lösen. Zur Entfernung dieser Schraube sowie der Radiusplatte ist die Klägerin am 16.05.2012 in der …-Klinik in E. erneut operiert worden. Infolge der Operation vom 09.05.2012 hat die Klägerin an sich im Verlauf zurückbildenden Nervenbeeinträchtigungen in ihrer rechten Hand gelitten. Sie macht Behandlungs- und Aufklärungsfehler geltend. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des Landgerichts Heidelberg im Urteil vom 22.04.2015 verwiesen (I 277 ff.).

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt (I 5):

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1, 1. HS BGB.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Ge[…]


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