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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – nachbarrechtlicher Beseitigungs- und Duldungsanspruch

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KG Berlin, Az.: 4 W 35/14, Beschluss vom 19.08.2014

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13. Juni 2014 gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2014 – 12 O 329/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Parilov /Shutterstock.com

Die Klägerin hat mit der Klage als Wohnungseigentümergemeinschaft nachbarrechtliche Ansprüche bzgl. der Beseitigung eines Baums (Klageantrag zu Ziffer 1.) und der Duldung eines Wärmeschutzüberbaus (Klageantrag zu Ziffer 2.) gegen die beklagte Grundstücksnachbarin, bei der es sich ebenfalls um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, geltend gemacht.

Nach dem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1. im Termin vom 14. März 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Beklagte in diesem Termin den Klageantrag zu Ziffer 2. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hat, hat das Landgericht Berlin mit Anerkenntnisteilurteil vom 14. März 2014 – 12 O 329/13 – die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt und die Kostenentscheidung insgesamt dem Schlussurteil vorbehalten sowie mit Schlussurteil vom 22. Mai 2014, der Beklagten zugestellt am 30. Mai 2014, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1. die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO zu tragen habe, weil bereits die Erteilung der Fällgenehmigung die Notwenigkeit dieser Maßnahme indiziere. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. komme eine Kostentragungspflicht der Klägerin gemäß § 93 ZPO nicht in Betracht, da es an einem sofortigen Anerkenntnis fehle.

Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 13. Juni 2014 rügt die Beklagte die Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdebegründung sowie die nachfolgenden Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentsc[…]


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