AG Trier, Az.: 32 C 488/05, Urteil vom 17.02.2006
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Obhutspflichten geltend.
Am 3. September 2003 wurde der PKW des Klägers mit dem luxemburgischen Kennzeichen … in die Werkstatt der Beklagten eingeschleppt. Das Fahrzeug der Marke Audi A 6, Avant 2,5 TDI war mit einem kapitalen Motorschaden bei einem Kilometerstand von ca. 315.892 liegen geblieben. Noch am gleichen Tag erstellte die Beklagte einen Kostenvoranschlag über die anstehende Reparatur, der sich – einschließlich der Kosten für einen Ersatz des Turboladers – auf insgesamt 6.476,15 EUR belief. Bis zur Klärung von Garantieansprüchen im Hinblick auf eine drei Monate zuvor in Belgien durchgeführte große Inspektion des Fahrzeugs bzw. der Möglichkeit der Kostenübernahme oder dem Einbau eines Austauschmotors durch die Audi AG in Ingolstadt, sollte der PKW bei der Beklagten verbleiben. Zwischen dem 4. Oktober (Samstag nach Feierabend) und dem 6. Oktober (Montag vor Dienstbeginn) wurden verschiedene Teile am Fahrzeug des Klägers, u. a. die Motorhaube, durch unbekannte Täter entwendet. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Diebstahls auf einem frei zugänglichen Parkplatz auf dem Firmengelände der Beklagten abgestellt.
Symbolfoto: Vershinin89/BigstockStreit besteht zwischen den Parteien darüber, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber dazu verpflichtet war, das Fahrzeug gegen unerlaubten Zugriff durch Dritte abzusichern.
Der Kläger trägt dazu Folgendes vor:
Er habe sein Fahrzeug anlässlich mehrerer Besuche bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum stets in […]