LG Hannover – Az.: 1 S 175/17 – Urteil vom 10.09.2018
1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21.9.2017, Az. 449 C 4509/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
2.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 800 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt die Erstattung von Zahlungen gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sowohl wegen der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges vom 03.10.2016 als auch wegen der mehr als drei Stunden betragenden Verspätung des durchgeführten Ersatzfluges vom 4.10.2016.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz eine auf den annullierten Flug vom 3.10.2016 bezogene Teil-Anerkenntniserklärung i.H.v. 400 € abgegebenen. Hinsichtlich des Fluges vom 04.10.2016 meint sie, es habe an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gefehlt, schon weil die Klägerin für diesen Flug keine bestätigte Buchung besessen habe, sondern im Rahmen des von ihr mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages ersatzweise befördert worden (Blatt 248 der Akte).
Im Übrigen wird auf die Bezugnahme der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nebst Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
II.
1. Die Beklagte war aufgrund ihrer Teilanerkenntniserklärung gem. § 307 ZPO zu verurteilen.
2. Die Berufung im Übrigen ist zur Hauptsache begründet.
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichzahlung nach Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004. Ein solcher kommt grundsätzlich nicht nur in dem ausdrücklich geregelten Fall einer Annullierung in Betracht. In der Rechtsprechung ist eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004 bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr anerkannt (EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07, BeckRS 2010, 90215).
Nach dem unstreitigen Tatbestand liegt eine solche Verspätung vor.
(a 1.) Eine Entscheidungsrelevanz des Vorbringens der Beklagten, die Luftbeförderung vom 4.10.2016 sei im Rahmen des von[…]