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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund eines Herzleidens

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VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
Az.: 3 K 518/O1.NW
Verkündet am: 18. Juni 2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2001, für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die am 17. Januar 1914 geborene Klägerin verursachte am 21.März 2000 als Fahrerin eines Pkw einen Verkehrsunfall, indem sie in an der Einmündung der Raiffeisenstraße in die Hauptstraße die Vorfahrt eines anderen Pkw missachtete, wodurch es zum Zusammenstoß kam. Bei der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei gab die Klägerin die Vorfahrtsverletzung zu. Ausweislich der Unterlagen der Polizeiinspektion betreffend den Verkehrsunfall gab die Klägerin dazu an, sie habe die andere Frau nicht gesehen; wenn sie sie gesehen hätte, so wäre sie nicht herausgefahren.
Am 28. April 2000 teilte dann die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Polizeiinspektion Dahn mit, dass sie sich den Unfallhergang immer wieder durch den Kopf habe gehen lassen, und schilderte dann den Unfallhergang folgendermaßen: Sie sei bereits abgebogen gewesen und in Richtung gefahren und habe wegen Gegenverkehrs rechts hinter einem Fahrzeug anhalten müssen. Seitens der Polizeiinspektion wurde in dem Vermerk über das mit der Klägerin geführte Gespräch vom 28. April 2000 festgehalten, dass dieser von der Klägerin nunmehr geschilderte Unfallhergang aufgrund der vorgefundenen Spurenlage, insbesondere des Splitterfeldes, nicht möglich sei. Wie durch die Unfallgegnerin im Nachhinein der Polizei bekannt geworden sei, habe die Klägerin im letzten Jahr einen ähnlichen Unfall verursacht, indem sie ebenfalls die Vorfahrt missachtet habe. Auch damals habe sie zunächst ihr Fehlverhalten eingeräumt, dann aber im Nachhinein ihre Schuld abgestritten. Ebenfalls im letzten Jahr sei es zu einem weiteren Unfall mit Vorfahrtsverletzung durch die Klägerin gekommen.
Über eine Verwandte der Klägerin, Frau X aus Y sei bekannt geworden,[…]


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