BUNDESFINANZHOF
Az.: VIII R 74/01
Urteil vom 22. Mai 2002
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg – Az.: 6 K 1806/99 KG – Urteil vom 07.03.2001
Leitsätze:
1. Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit des Kindes sind Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit diese in freier Unterkunft und Verpflegung bestehen, sind sie nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.
2. Anforderungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen Auszubildenden können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR 1999 unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden.
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter der im März 1979 geborenen Tochter S, die bis Anfang Januar 1999 arbeitslos war und sich in der Zeit vom 4. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses in den USA (New York) aufhielt. Dort besuchte sie an drei Tagen in der Woche einen Sprachkurs. Der Sprachunterricht umfasste mindestens zehn Wochenstunden.
Während ihres Au-pair-Aufenthaltes erhielt S freie Kost und Unterkunft sowie ein Taschengeld in Höhe von 139 Dollar pro Woche.
Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) hob mit Bescheid vom 28. Januar 1999 die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab Februar 1999 auf. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge der Tochter Werbungskosten für eine zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung geltend machte, statt (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2001, 1059).
Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes –EStG– in der im Streitjahr 1999 gültigen Fassung).
Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Der Klägerin stand für die Zeit von[…]