AG Hannover, Az.: 753 M 37507/16, Beschluss vom 26.01.2016
Auf die Erinnerung der Gläubiger wird der Obergerichtsvollzieher R⦠angewiesen, die Vollstreckung mit dem Geschäftszeichen DR II 487/15 nicht mit der Begründung einzustellen, dass ein wörtliches Angebot der Grundstücksübergabe hier nicht möglich sei.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; auÃergerichtliche Kosten trägt der Schuldner.
Gründe
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Der Schuldner ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Hildesheim vom 03.02.2015 (Geschäftszeichen: 5 O 29/14) zur Zahlung von 70.000,00 ⬠nebst Zinsen verurteilt worden, Zug um Zug gegen Ãbergabe des Grundstücks M. Bl. 448 und Erteilung der Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung, Abt. II Nr. 2. Dem Rechtsstreit lag ein nichtiger Grundstückskaufvertrag zugrunde.
Mit Schreiben vom 04.11.2015 beauftragten die Gläubiger den Obergerichtsvollzieher R⦠mit der Sachpfändung. Gleichzeitig übersandten sie ihm das Original der von dem Notar R. (UR-Nr. 303/15) beurkundeten Löschungsbewilligung sowie zwei Haustürschlüssel für das Objekt. Sie beauftragten den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Lösungsbewilligung zu übergeben, die Leistung im Ãbrigen mündlich anzubieten und danach die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen einschlieÃlich der Kassen- und Taschenpfändung durchzuführen.
Der Obergerichtsvollzieher R⦠suchte den Schuldner am 02.12.2015 auf. Dieser behauptete, die Gläubiger könnten ihm das Grundstück nicht übergeben; im Ãbrigen erklärte er die Aufrechnung mit eigenen Forderungen. Der Gerichtsvollzieher stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung ein und erklärte, dass ein wörtliches Angebot hier nicht möglich sei.
Gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung wenden sich die Gläubiger mit der Erinnerung. Sie meinen, dass der Schuldner mit der Ãbergabe der Löschungsbewilligung und der Haustürschlüssel in Annahmeverzug geraten sei. Wegen falscher Sachbehandlung seien im Ãbrigen Kosten in Höhe von 21,25 ⬠den Gläubigern wieder gutzuschreiben.
Die gem. § 766 ZPO zulÃ[…]