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Beweis des ersten Anscheins bei einer Fahrzeugkollision im Kreuzungsbereich

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LG Leipzig, Az.: 12 S 6481/04, Urteil vom 14.04.2005

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.10.2004 – Az.: 106 C 3587/04 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten und des Widerklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.10.2004 – Az.: 106 C 3587/04 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2) und Widerkläger 491,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte i.H.v. 20 % als Gesamtschuldner und im Übrigen die Klägerin allein.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung der Tatsachengrundlagen wird gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313 a, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 06.10.2004 verkündeten und am 08.10.2004 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 106 C 3587/04, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.970,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.05.2004 zu zahlen.

2. die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten und Berufungskläger sowie der Widerkläger und Berufungswiderkläger beantragen,

1. das am 06.10.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 106 C 3587/04, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. unter Abänderung des am 06.10.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 106 C 3587/04, werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2) und Widerkläger 491,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 447 BGB seit 06.08.2004 zu zahlen.

Die Klägerin und Berufungswiderbeklagte sowie der Drittwiderbeklagte und Berufungsdrittwiderbeklagte beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat die Berufung der Beklagten und des Widerklägers Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG gegen die Beklagten i.H.v. 1.970,00 EUR. Das Amtsg[…]


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