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Einziehung von Wertersatz – Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 Ws 341/19 – Beschluss vom 07.11.2019

1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 11.06.2019 wird aufgehoben.

2. Die Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Gera vom 09.01.2019 angeordneten Einziehung von Wertersatz in Höhe von 36.318,77 € unterbleibt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Das Landgericht – Jugendkammer – Gera sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.01.2019, rechtskräftig seit dem 17.01.2019, des gewerbsmäßigen Betruges in 8 Fällen und des versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 2 Fällen schuldig, verwarnte ihn, erteilte ihm eine Arbeitsauflage und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 36.138,77 € an.

Die Betrugstaten hatte der Verurteilte in den Jahren 2010 bis 2011 begangen. Zur Tatzeit befand er sich ausweislich der Feststellungen des Urteils in Geldnöten, wandte sich an den Mitangeklagten T. B. und schloss in Absprache mit diesem einen fingierten Arbeitsvertrag ab, auf dessen Grundlage er in der Folge erschlichene Versicherungsleistungen und Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 36.318,77 € erlangte. Das Urteil teilt mit, dass er nach seinen Angaben im Jahr 2019 Schulden in Höhe von 12.000 € hat, auf die er monatlich 380 € abzahlt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.04.2019 hat der Verurteilte beantragt, gem. § 459g Abs. 5 StPO anzuordnen, dass die Vollstreckung der Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz aus dem Urteil des Landgerichts Gera unterbleibt, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden sei. Die erlangten Gelder seien für den allgemeinen Lebensunterhalt eingesetzt, für die Beerdigung des Vaters verbraucht sowie der Mutter zur Unterstützung weitergegeben worden, was sich bereits den Urteilsgründen entnehmen lasse.

Diesen Antrag hat das Landgericht Gera mit Beschluss vom 11.06.2019 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass jedenfalls keine „anerkennungswürdige“ Entreicherung vorliege, der Verurteilte mit den erlangten Beträgen vielmehr einen „durchaus überdurchschnittlichen Lebenswandel finanzieren konnte“. Mit der Formulierung des Gesetzes, dass die Vollstreckung (auf Anordnung des Gerichts) unterbleibe, „soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist“, seien nur anerkennungswürdige Entreicherungen gemeint, was sich daraus ergebe, dass die Vorschrift daneben auf die Frage […]


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