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Rentenversicherung – Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 613/17 – Urteil vom 28.11.2018

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 28.07.2016 Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die 1970 geborene Klägerin beantragte mit Schreiben ihres Betreuers und Vaters vom 25.07.2016, eingegangen bei der Beklagten am 28.07.2016, unter Vorlage eines Betreuungsbeschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.07.2016 die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.

Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.08.2016 eine Rentengewährung ab, weil die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfülle. Ausgehend von einem möglichen Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung lägen keinerlei Pflichtversicherungsbeiträge in der Vergangenheit vor. Aus dem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf ist zu entnehmen, dass die Klägerin lediglich Anwartschaftszeiten wegen Schul- bzw. Fachschulausbildung zurückgelegt hat, nämlich in der Zeit vom 29.06.1987 bis 26.07.1989. Anschließend findet sich eine zeitliche Lücke im Versicherungsverlauf. Ab dem 01.12.2005 sind durchgängig bis zum 31.12.2015 freiwillige Beiträge entrichtet worden.

Zur Begründung des hiergegen am 16.08.2016 eingelegten Widerspruchs hat der Betreuer der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei Abschluss der freiwilligen Versicherung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie bei ihren Beitragszahlungen keinen Rentenanspruch habe. Infolge dessen würde er als Betreuer der Klägerin eine Rückerstattung der Beiträge erbitten. Des Weiteren wies der Betreuer der Klägerin darauf hin, dass die Klägerin bereits im 20. bzw. 22. oder 23. Lebensjahr unter starken Depressionen gelitten habe. Sie habe ihre Fachschulausbildung abbrechen müssen, nachdem die ganze Familie nach Italien verzogen war, damit der Betreuer der Klägerin hier eine Erwerbstätigkeit als Textilingenieur habe ausüben können. In ihrer Zeit in Italien habe sie Sprachkurse in Englisch und in Italienisch absolviert. Leider habe sich der Zustand der Klägerin kontinuierlich verschlimmert, so dass sie keine Ausbildung und auch keine Berufstätigkeit habe aufnehmen können. Im August 2005 sei eine Rentenversicherung abg[…]


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