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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Unfallfreiheit laut Vorbesitzer – Untersuchungspflicht Verkäufer

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LG Essen – Az.: 3 O 289/13 – Urteil vom 24.04.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Autokaufvertrages über eine Gebrauchtfahrzeug. Der Kläger ist Käufer und Privatmann, die Beklagte betreibt ein I-Autohaus.

Der Kläger kaufte am 27. April 2010 einen gebrauchten I1 Pkw mit einer Erstzulassung vom 05. Januar 2006 zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 13.600,00 EUR bei einer Laufleistung von 78.000 km. In dem Bestellungsformular (Bl. 6 d. A.) ist ausgeführt: „lt. Vorbesitzer unfallfrei“. Beim Abschluss des Kaufvertrages wies die Beklagte den Kläger auf keine Mängel hin, weitere Zusicherungen machte die Verkäuferin nicht. Es traten dann Probleme mit dem Fahrzeug auf; die Kilometeranzeige war defekt und die Windschutzscheibe undicht. Die Kilometeranzeige reparierte daraufhin die Beklagte und die Windschutzscheibe ließ wiederum der Kläger auf eigene Kosten austauschen.

Als der Kläger später dann das Fahrzeug mit Verkaufsabsicht bei einem anderen I2-Vertreter vorführte, wollte der dortige Händler das Fahrzeug nicht kaufen. Er weigerte sich, das Fahrzeug anzukaufen mit der Bemerkung, dass das Fahrzeug nachlackiert wurde und aufgrund dessen schon einen Minderungswert aufweise. Er könne nicht feststellen, warum das Fahrzeug nachlackiert worden sei, so dass kein Interesse an einem Ankauf bestehe.

Deswegen leitete der Kläger dann vor dem Amtsgericht H unter dem Aktenzeichen … mit Antragsschrift v. 05.12.2012 ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der darin beauftragte Sachverständige I3 stellte insbesondere fest, dass an mehreren Stellen des Fahrzeuges nachlackiert wurde und dies bei entsprechender Untersuchung für einen sach- und fachkundigen Automobilverkäufer zu erkennen gewesen sei. Mit Blick auf die Nachlackierung sei eine Wertminderung von 300,00 EUR als marktgerecht zu bezeichnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 06.05.2013 (Bl. 8-37 BA) sowie dessen Ergänzung v. 27.05.2013 (Bl. 59-61 BA) verwiesen. Mit Schreiben vom 05.08.2013 forderte der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagte auf, bis zum 14.08.2013 der Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzustimmen. Hierzu war die Beklagte nicht bereit.


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