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Aufklärungspflichten vor einer Plexusanästhesie

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1147/14, Beschluss vom 27.01.2015

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13.08.2014, Aktenzeichen 10 O 113/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Casa nayafana /Shutterstock.com

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Berufungsanträge wird auf den Beschluss des Senates vom 18.12.2014 Bezug genommen. Dort hat der Senat mitgeteilt:

„Der Kläger begehrt mit der Behauptung eines ärztlichen Aufklärungs- und Behandlungsfehlers von den Beklagten immateriellen Schadensersatz und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung der künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzpflicht.

Am 12.07.2011 sollte sich der Kläger im Franziskus Krankenhaus L., dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist, einer Operation unterziehen, wobei der Beklagte zu 2) die Anästhesie verantwortete. Während der Injektion des Lokalanästhetikums traten generalisierende Krampfanfälle auf, die behandelt wurden und mit einer Verlegung auf die Intensivstation endeten, ohne dass die geplante Operation durchgeführt werden konnte. Der Kläger sieht sich über die Anästhesie nicht hinreichend aufgeklärt. Auch sei es behandlungsfehlerhaft gewesen, ihm das Anästhetikum intravasal zu verabreichen. Vor der Verabreichung habe eine Testdosis Lidocain/Adrenalin unter EKG-Überwachung gegeben werden müssen. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und verweisen auf eine am 07.07.2011 erfolgte Aufklärung. Die Injektion sei nach dem einschlägigen Facharztstandard, insbesondere auch erst nach vorherigen negativen Aspirationstests erfolgt.

Sachverständig beraten und nach Anhörung des Klägers, des Beklagten zu 2), einer Zeugin und des Sachverständigen hat das Landg[…]


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