LG Frankfurt/Main, Az.: 2-09 S 51/18, Urteil vom 02.09.2019
Die Berufung der Kläger gegen das gegen das am 12.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – (Az.: 381 C 2114/17 (37)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil und das am 12.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 381 C 2114/17 (37)) sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung gegen das am 12.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – (Az.: 381 C 2114/17 (37)) ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.07.2017 zu TOP 3 B (Entlastung Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 2016), zu TOP 5 (hinsichtlich der Entlastung Verwaltungsbeirat …) und zu TOP 5 (Wiederwahl Verwaltungsbeirat … für weitere 3 Jahre) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und daher nicht zu beanstanden sind. Die Kläger haben innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG keine durchgreifenden Anfechtungsgründe vorgetragen.
Im Einzelnen:
Ein Eigentümerbeschluss, mit dem – wie hier unter TOP 3 B – einem Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Ausreichend ist insofern eine objektive Pflichtverletzung des Verwalters. Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats – wie hier unter TOP 5 – gelten dieselben Grundsätze wie für die Entlastung des Verwalters.
Greifbare Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Verwalters sind vorliegend für den maßgeblichen Entlastungszeitraum im Jahr 2016 allerdings nicht erkennbar. Ebenso wenig ist eine gegen die Entlastung sprechende Pflichtverletzung des Verwaltungsbeirats … im Hinblick auf die Erfüllung der ihn nach § 29 Abs. 2, 3 WEG treffenden Aufgaben und Pflichten substantiiert vorgetragen oder sonst zu erkennen. Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Verwaltungsbeirat hat insoweit aber lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion (z.B. Vorbereitung der Eigentümerversammlung, geme[…]