VG Aachen – Az.: 3 L 1856/17 – Beschluss vom 29.01.2018
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 5161/17) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2017 (Aberkennung des Rechts, von einer niederländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
(Symbolfoto: Henk Vrieselaar/Shutterstock.com)Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus.
Die mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2017 erfolgte Aberkennung des Rechts, von der niederländischen Fahrerlaubnis (Rijbewijs Nr. 4394883115, ausgestellt durch die Gemeente Venlo am 30. Mai 2013) im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist als rechtmäßig anzusehen.
Rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entscheidung der Antragsgegnerin ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahr[…]