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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – getrennte Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten

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AG Ludwigsburg, Az.: 7 C 3065/14, Urteil vom 15.05.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 803,51 € nebst 5 % Zinspunkte über dem Basiszins hieraus seit dem 06.03.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Streitwert: 500,00 €, ab 26.02.2015: 803,51 €
Tatbestand
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.03.2010 ein Mietverhältnis über die im 1. OG des Hauses …  in … gelegene 2,5-Zimmer-Wohnung. Ausweislich des Mietvertrages vom 23.02.2010 (vorgelegt als Anlage zur Klage, Bl. 3 ff. d.A.) ist die Klägerin verpflichtet, auf die in § 3 Ziffer 2 aufgeführten Betriebskosten insgesamt eine Vorauszahlung von 100,00 € an den Beklagten zu zahlen.

Die Formulierung lautet:

„Die Miete beträgt monatlich für (…)

d) Heizkosten/Warmwasser-Vorauszahlung 80,00 Euro

e) Sonstige Betriebskosten-Vorauszahlungen (siehe Ziffer 2) 20,00 Euro (…)“

Eine Abrechnung der Nebenkosten für die Jahre 2010 und 2011 erreichte die Klägerin nicht. Im Prozess waren sodann Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 übersandt worden. Werden Guthaben und Nachzahlungsbeträge für Heizkosten/Warmwasser-Vorauszahlung und sonstige Betriebskosten gesondert errechnet, so ergibt sich die von Klägerseite dargelegte Guthabenposition von 803,51 €. Dies gilt nicht, wenn für die Abrechnungen jeweils nur eine einheitliche Nachzahlung bzw. ein einheitlicher Guthabenbetrag zugrundegelegt wird. Für diesen Fall errechnet die Beklagtenseite den (streitigen) Betrag von 290,61 € zu Gunsten der Beklagtenseite.

Der ursprüngliche Klagantrag Ziffer 1 war beidseitig für erledigt erklärt worden.

Die Klägerin beantragt weiter, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 803,51 € nebst 5 % Zinspunkte über dem Basiszinss[…]


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