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Elternunterhalt – Einkommensberechnung des Unterhaltsschuldners

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 6 UF 51/15, Vergleich vom 10.09.2015
Gründe
Symbolfoto: Von LE Photo /Shutterstock.com

Der Senat weist darauf hin, – dass sich ausgehend von dem belegten Bedarf der Mutter der Antragsgegnerin in Form der Kosten der Heimunterbringung und des Barbetrages nach bedarfsdeckender Anrechnung der Rente der Mutter, des Pflegegeldes, des Wohnpflegegeldes, des Wohngeldes und ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Vater der Antragsgegnerin, den der Senat unter Einbeziehung eines Wohnvorteils des Vaters von 360 EUR monatlich bemisst, ein ungedeckter Bedarf der Mutter der Antragsgegnerin von durchschnittlich nicht unter rund 950 EUR monatlich ergibt; – dass es der Senat allerdings – abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts – unter den hier gegebenen Umständen nicht für zumutbar erachtet, dass die Mutter der Antragsgegnerin ihren hälftigen Eigentumsanteil an der ehelichen Eigentumswohnung (78 m2, Baujahr 1990) vorrangig zur Deckung dieses ungedeckten Bedarfs zu verwerten hat; zum einen handelt es sich bei ihrem hälftigen Miteigentumsanteil um sozialhilferechtliches Schonvermögen, zum anderen sind aber auch die Voraussetzungen für eine Zustimmung des Vaters zur Verwertung nach § 1365 BGB im hier gegebenen Fall offensichtlich sowohl materiell als auch formell nichtgegeben;

– dass es danach zunächst auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zur Zahlung des geforderten, übergegangenen Elternunterhalts ankommt, die nach den Berechnungen des Senats für den Zeitraum ab Januar 2013 in vollem Umfang, für den Zeitraum von September bis Dezember 2012 in geringfügig eingeschränkten Umfang zu bejahen ist.

Die unterhaltsrechtlich maßgebliche Berechnung des Einkommens der Antragsgegnerin wird im Einzelnen erörtert.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin erklärt: Ich weiß nicht, ob im Jahr 2012 Steuererstattungen für die Jahre vor 2012 erfolgt sind und mir liegen auch keine Einkommenssteuerbescheide für den Steuerzeitraum ab 2013 vor.

Der Senat weist darauf hin, dass zugunsten der Antragsgegnerin bei der vorläufigen Berechnung davon ausgegangen wurde, dass weitere Erstattungen nicht erfolgt sind.

Die Frage der Krankenversicherungs[…]


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