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Vorkaufsrecht – Treuwidrigkeit eines Erstreckungsverlangens

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OLG Celle – Az.: 4 W 178/11 – Beschluss vom 04.01.2012

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Denn dem Verlangen der Antragstellerin gemäß § 467 Satz 2 BGB, den Vorkauf auf alle Sachen zu erstrecken, steht im vorliegenden Fall der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen, weil die von der Antragstellerin behauptete wirtschaftliche Einheit zwischen den verkauften Gegenständen schon beim Abschluss des Vorkaufsvertrages bestanden hat. In einem solchen Fall muss, wenn wie hier die Antragstellerin für einen gegenteiligen Willen nichts vortragen kann, regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Bestellung des Vorkaufsrechts nur für das eine Grundstück und insoweit die Herauslösung einer Sache aus der Sachgesamtheit auch dem Willen des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten entsprach. Diesen Willen ihres Vaters muss sich die Antragstellerin als seine Rechtsnachfolgerin entgegen halten lassen. Ihr mit der beabsichtigten Klage verfolgtes Verlangen einer Erstreckung des Vorkaufsrechts auf alle Gegenstände (Grundstücke) i. S. v. § 467 Satz 2 BGB widerspricht aus diesem Grunde auch nach Auffassung des Senats Treu und Glauben.

Der Antragstellerin war auch nicht Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt zu bewilligen, dass die vom Landgericht vertretene und vom Senat geteilte Rechtsauffassung in der Literatur umstritten ist. Denn der auch hier gebilligten Auffassung stimmen außer Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 467 Rn. 4, auch Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 508 Rn. 3; Staudinger/Mader, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 467 Rn. 6 sowie Trinkner BB 63, 1236 f. und Lange JW 31, 2626, 2627 unten zu. Andere Stimmen lassen allerdings den Umstand, dass sich das Vorkaufsrecht bei seiner Bestellung nur auf einen Teil der Sachgesamtheit erstreckt hat, für eine Treuwidrigkeit der Einrede des § 467 Satz 2 BGB noch nicht genügen, sondern verlangen darüber hinaus die Voraussetzungen des Vorliegens eines Umgehungsgeschäfts (Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 5[…]


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