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Kur – kein Anspruch wegen Übergewicht

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Sozialgericht Dresden
Az.: S 33 R 2012/05
Urteil vom 06.11.2007

Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Behandlung.
Die am geborene Klägerin war nach einer Lehre zur Bekleidungsnäherin und Bekleidungsfertigerin in der Zeit vom.1995 bis.1998 von April bis September im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Schneiderhelferin beschäftigt und anschließend arbeitslos. Seit September 2006 besucht die Klägerin eine Abendschule mit dem Ziel eines Realschulabschlusses. Seit dem 23.3.2005 wurde bei der Klägerin vom Amt für Familie und Soziales ein GdB von 50% mit dem Merkzeichen G anerkannt.

Die Klägerin beantragte am 6.4.2005 bei der Beklagten Leistungen zur Rehabilitation für Versicherte.

Mit Bescheid vom 12.4.2005 lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab, da die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und trotz der Gesundheitsbeeinträchtigungen – erhebliches Übergewicht und Lipödem – keine Rehabilitationsbedürftigkeit vorliege. Eine dauerhafte Gewichtsreduktion durch Umstellung der Ernährungsgewohnheiten unter häuslichen Bedingungen ggf. unter psychotherapeutischer Begleitung oder Inanspruchnahme einer Selbsthilfeorganisation sei ausreichend.

Am 10.5.2005 erhob die Klägerin Widerspruch und führt aus, dass ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei, da das chronische Lipödem und Lymphödem trotz kontinuierlicher ambulanter Behandlung nicht verbessert habe.

Die Beklagte berücksichtigte im Verwaltungsverfahren einen Rehabilitationsentlassungsbericht zum Aufenthalt von November 2000 bis Januar 2001 in der Seeklinik Z., bei dem die Klägerin 12 kg Gewichtsreduktion erreicht hatte. Ein weiterer Rehabilitationsentlassungsbericht vom 30.7.2002 der Seeklinik Z. zum Aufenthalt vom 2.7.2002 bis 23.7.2002 berichtet über eine Gewichtsabnahme von 6 kg und die Empfehlung einer weiterführenden ambulanten Behandlung. Ein von der Beklagten am 8.7.2005 eingeholtes Gutachten auf fachinternistischem Gebiet von Prof. Dr. med. B. berichtet über extreme Adipositas bei familiärer Veranlagung, wobei die Lipohypertrophie […]


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